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Glossar SaaS

Was ist SaaS (Software as a Service)?

  • Analytics
Definition

SaaS (Software as a Service) ist ein Bereitstellungsmodell, bei dem Kunden eine Anwendung nutzen, die der Anbieter auf seiner Cloud-Infrastruktur betreibt, meist über den Browser und gegen eine laufende Gebühr. Infrastruktur, Betrieb und Updates liegen beim Anbieter.

Auf dieser Seite 5
  1. Was SaaS bedeutet
  2. Wie es funktioniert
  3. Warum es zählt
  4. Best Practices
  5. Häufige Fehler
Kurz gefasst

SaaS heißt, eine Anwendung zu nutzen, die der Anbieter in seiner Cloud betreibt: was NIST darunter versteht, was der Kunde steuert und was beim Wechsel gilt.

Was SaaS bedeutet

Das US-amerikanische National Institute of Standards and Technology (NIST) hat im September 2011 in der Special Publication 800-145 drei Dienstmodelle des Cloud Computing beschrieben. Sie unterscheiden sich darin, was der Kunde selbst steuert.

Bei Software as a Service nutzt der Kunde Anwendungen des Anbieters, die auf einer Cloud-Infrastruktur laufen, über einen Browser oder eine Programmschnittstelle. Er verwaltet weder Netzwerk, Server, Betriebssysteme noch Speicher und nicht einmal einzelne Funktionen der Anwendung, abgesehen von begrenzten nutzerspezifischen Einstellungen.

Bei Platform as a Service bringt der Kunde eigene oder erworbene Anwendungen auf die Cloud-Infrastruktur. Er steuert diese Anwendungen und eventuell Einstellungen der Umgebung, in der sie laufen, aber nicht die Infrastruktur darunter.

Bei Infrastructure as a Service bezieht der Kunde Rechenleistung, Speicher, Netzwerke und andere grundlegende Ressourcen und kann darauf beliebige Software betreiben, auch Betriebssysteme. Er steuert Betriebssysteme, Speicher und eingesetzte Anwendungen und eventuell in begrenztem Umfang einzelne Netzwerkkomponenten wie Host-Firewalls, nicht die Infrastruktur darunter. Mehr dazu im Eintrag Hosting.

Die Datenverordnung der EU, Verordnung (EU) 2023/2854 und oft Data Act genannt, nennt in Erwägungsgrund 81 dieselben drei Modelle als Formen von Datenverarbeitungsdiensten. Ihre Regeln zum Anbieterwechsel gelten damit grundsätzlich auch für SaaS.

Von IaaS zu SaaS bleibt dem Kunden immer weniger zu steuern.

Wie es funktioniert

Der Anbieter bedient viele Kunden mit denselben Ressourcen. NIST nennt das Ressourcenbündelung: Die Rechenressourcen des Anbieters werden in einem mandantenfähigen Modell für mehrere Kunden zusammengefasst und je nach Bedarf zugeteilt. Der Kunde weiß in der Regel nicht genau, wo seine Daten liegen, kann den Ort aber teils auf höherer Ebene festlegen, etwa nach Land oder Rechenzentrum.

Die Nutzung wird gemessen und laut NIST typischerweise danach abgerechnet. Als Beispiele für gemessene Größen nennt NIST unter anderem Speicher, Rechenleistung, Bandbreite und aktive Nutzerkonten. In der Praxis zahlt man oft je Nutzer und Monat oder je Paket.

Im Marketing gibt es viele Werkzeuge als SaaS: das CRM, oft das CMS, die Web Analytics, Werkzeuge für E-Mail und Marketing Automation. Laut Eurostat nutzten 2025 in der EU 52,7 % der Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten (ohne Finanzsektor, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau) kostenpflichtige Cloud-Dienste, in Deutschland 53,9 %. CRM-Software als bezahlten Cloud-Dienst nutzten 14,7 % in der EU und 12,4 % in Deutschland.

Warum es zählt

SaaS spart Installation, Server und Updates. Dafür liegen die Daten beim Anbieter, und das hat zwei Folgen.

Die erste betrifft den Datenschutz. Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens, ist er Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO. Nach Art. 28 Abs. 3 braucht es dafür einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument, das ihn bindet. Darin muss unter anderem stehen, dass er nach Ende der Leistung alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen löscht oder zurückgibt, sofern keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht.

Die zweite betrifft den Wechsel. Seit dem 12. September 2025 gilt die Datenverordnung. Nach Art. 25 muss der Vertrag eine Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels von höchstens zwei Monaten vorsehen und eine Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen, in der der Anbieter den Wechsel oder die Übertragung aller exportierbaren Daten unterstützt. Ist das technisch nicht machbar, muss der Anbieter das binnen 14 Arbeitstagen nach dem Wechselantrag begründet mitteilen und darf einen anderen Zeitraum von höchstens sieben Monaten angeben. Nach Art. 29 dürfen Anbieter bis zum 12. Januar 2027 nur ermäßigte Wechselentgelte verlangen und danach für den Wechsel selbst keine mehr. Ausgenommen sind nach Art. 31 maßgeschneiderte Dienste und Testversionen; bei paralleler Nutzung mehrerer Dienste bleiben nach Art. 34 kostenbasierte Entgelte für den Datenausgang erlaubt. Die Kommission hat Änderungen an der Datenverordnung vorgeschlagen (COM(2025) 837); laut EUR-Lex sind sie am 23. Oktober 2026 nicht in Kraft.

Best Practices

  • Vor Vertragsschluss klären, welche Daten sich in welchem Format exportieren lassen.
  • Den Auftragsverarbeitungsvertrag prüfen, bevor personenbezogene Daten in das Werkzeug gelangen.
  • Festhalten, in welchem Land oder Rechenzentrum die Daten liegen.
  • Regelmäßig einen Export ziehen und prüfen, ob er sich in einem anderen System öffnen lässt.
  • Nutzerkonten beim Ausscheiden von Mitarbeitenden sofort sperren, weil der Zugang über das Internet möglich ist.
  • Kündigungsfristen, Laufzeiten und Preisstufen aller SaaS-Werkzeuge an einer Stelle erfassen.

Häufige Fehler

  • Davon ausgehen, dass Daten nach der Kündigung noch abrufbar sind, ohne die Frist zu kennen.
  • Personenbezogene Daten verarbeiten lassen, ohne einen Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen zu haben.
  • Daten nur in einem Format sichern, das kein anderes Werkzeug lesen kann.
  • Mehrere Werkzeuge für dieselbe Aufgabe abonnieren, weil niemand einen Überblick hat.
  • SaaS mit Hosting verwechseln: Beim Hosting betreibt man eigene Software auf fremder Infrastruktur.
Manuel Riveiro Rodriguez CEO & Digital Strategist

Eine technische Prüfung sieht sich das und alles Weitere in einem Durchgang an.

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Häufige Fragen

Was ist SaaS?

SaaS steht für Software as a Service. Kunden nutzen eine Anwendung, die der Anbieter auf seiner Cloud-Infrastruktur betreibt, meist über den Browser und gegen eine laufende Gebühr. Nach der Definition des NIST verwaltet der Kunde weder Server noch Betriebssystem oder Speicher, sondern nur begrenzte eigene Einstellungen in der Anwendung.

Was ist der Unterschied zwischen SaaS, PaaS und IaaS?

Der Unterschied liegt darin, was der Kunde steuert. Bei SaaS nutzt er nur die fertige Anwendung. Bei PaaS bringt er eigene Anwendungen auf die Plattform und steuert diese. Bei IaaS bezieht er Rechenleistung, Speicher und Netzwerk und steuert Betriebssysteme und Anwendungen selbst. Die Infrastruktur darunter verwaltet in allen drei Fällen der Anbieter.

Welche Marketing-Werkzeuge sind SaaS?

Viele: CRM-Systeme, Werkzeuge für E-Mail-Marketing und Marketing Automation, Web Analytics und oft auch das CMS. Laut Eurostat nutzten 2025 in der EU 14,7 % der Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten CRM-Software als bezahlten Cloud-Dienst. Ob ein Werkzeug SaaS ist, erkennt man daran, dass der Anbieter es betreibt und man es über das Internet nutzt.

Wem gehören die Daten in einem SaaS-Werkzeug?

Das regelt der Vertrag. Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag, verlangt die DSGVO nach Art. 28 einen Vertrag, nach dem er sie nach Ende der Leistung löscht oder zurückgibt. Die Datenverordnung verlangt zudem, dass alle exportierbaren Daten beim Wechsel übertragen werden können.

Wie wechselt man von einem SaaS-Anbieter zu einem anderen?

Nach der Datenverordnung darf die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels höchstens zwei Monate betragen, danach gilt eine Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter für den Wechsel selbst keine Entgelte mehr verlangen; ausgenommen sind etwa maßgeschneiderte Dienste. In der Praxis sollte man vorher prüfen, ob sich die exportierten Daten im neuen System nutzen lassen.

Quellen

  1. Peter Mell und Timothy Grance, NIST Special Publication 800-145, „The NIST Definition of Cloud Computing“, September 2011 (englisch). Quelle für die Dienstmodelle SaaS, PaaS und IaaS, die Ressourcenbündelung und die gemessene Nutzung.
  2. Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung) vom 13. Dezember 2023. Quelle für Erwägungsgrund 81, die Fristen nach Art. 25, die Wechselentgelte nach Art. 29 und den Geltungsbeginn nach Art. 50. Laut EUR-Lex am 23.10.2026 nicht geändert, Änderungsvorschlag COM(2025) 837.
  3. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). Quelle für den Vertrag mit dem Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 3 und die Löschung oder Rückgabe nach lit. g.
  4. Eurostat, Datensatz isoc_cicce_use, Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten, Stand 27.02.2026 (englisch). Quelle für die Nutzung kostenpflichtiger Cloud-Dienste und von CRM-Software als Cloud-Dienst 2025.