Rechtlich ist der Dropshipper Unternehmer und Verkäufer. Die Pflichten, die das EU-Recht dem Verkäufer auferlegt, bleiben bei ihm, auch wenn der Lieferant die Ware verschickt.
Lieferzeit: Nach Art. 18 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU muss der Unternehmer unverzüglich liefern, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss, sofern nichts anderes vereinbart ist. Liefert er auch in einer angemessenen Nachfrist nicht, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Vor Vertragsschluss muss er nach Art. 6 unter anderem seine Identität, seine Anschrift und den Liefertermin angeben.
Rücksendungen: Ein Fernabsatzvertrag kann 14 Tage lang ohne Begründung widerrufen werden (Art. 9). Der Unternehmer muss die Zahlungen einschließlich der Lieferkosten spätestens 14 Tage nach dem Widerruf erstatten (Art. 13). Die Ware geht an ihn oder an eine Person, die er dazu ermächtigt hat (Art. 14).
Gewährleistung: Nach Art. 10 der Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771 haftet der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit, die bei der Lieferung besteht und innerhalb von zwei Jahren offenbar wird. Die Mitgliedstaaten dürfen längere Fristen vorsehen. Gegen seinen Lieferanten kann der Händler nach nationalem Recht Rückgriff nehmen (Art. 18).
Produktsicherheit und Haftung: Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Wer online verkauft, muss im Angebot den Hersteller mit Post- und E-Mail-Adresse nennen, bei einem Hersteller außerhalb der EU die verantwortliche Person, außerdem ein Produktbild und die Warn- und Sicherheitshinweise (Art. 19). Für Schäden durch fehlerhafte Produkte gilt die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG. Danach haftet wie ein Hersteller, wer ein Produkt in die Gemeinschaft einführt oder seinen Namen oder seine Marke daraufsetzt, und, wenn der Hersteller nicht festzustellen ist, jeder Lieferant, der dem Geschädigten nicht in angemessener Frist den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten nennt (Art. 3). Für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt die Richtlinie (EU) 2024/2853. Bei Herstellern außerhalb der EU nennt sie als Haftende den Importeur, den Bevollmächtigten und, wenn es beide nicht gibt, den Fulfilment-Dienstleister (Art. 8). Welche Rolle ein Händler im Einzelfall hat, klärt eine Rechtsberatung, nicht dieser Eintrag.